www.schuetzenbund.de
(Thema: was ist wichtig für unseren Verein)
www.bssb.de unter Jugend,
(Thema: das neue Waffenrecht und seine
Auswirkungen auf den Jugendbereich)
Neueste
Informationen zum Waffenrecht
Aufgrund des in § 2 Abs. 1 WaffG normierten Umgangsverbots ist auch ein Transport von erlaubnisfreien Schusswaffen durch Kinder und Jugendliche, z.B. zur Schießstätte oder zurück zum Elternhaus nicht mehr gestattet.
Bei Sportschützen bestehen keine Bedenken, nach § 3 Abs. 3 WaffG entsprechende Ausnahmeerlaubnisse für den Transport erlaubnisfreier Waffen zu erteilen, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Erziehungsberechtigten zustimmen sowie der betreuende Schützenverein die Notwendigkeit entsprechend begründet.
§ 4 Abs. 3 und 4 WaffG (Wiederholungsüberprüfung bei Altfällen - Wiedervorlageturnus)
Klarstellend zu Nr. 1 Buchst. a der Vollzugshinweise des BMI wird darauf hingewiesen, dass von der Wiederholungsüberprüfung der persönlichen Eignung bis zu endgültigen Festlegungen in Verwaltungsvorschriften des Bundes oder Bayerns im Regelfall abzusehen ist. Aufgrund noch fehlender Verwaltungsvorschriften des Bundes oder Bayerns über z.B. Abfragemöglichkeiten bei anderen Behörden, ist ein Handeln der Behörde derzeit nur möglich, wenn Tatsachen bekannt werden, die die persönliche Eignung in Frage stellen.
§ 5 Abs. 5
Satz 1 WaffG (Auskunft BZRG und zentrales staatsanwaltschaftliches
Verfahrensregister)
1.
Umsetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
WaffG
Das Bundesministerium der Justiz hat betreffend der Einholung
der unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 5
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WaffG mit Schreiben vom 24.02.2003 Folgendes
mitgeteilt:
„Die Umsetzung der Änderung des § 61 BZRG durch das
Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 erscheint
unproblematisch.
Für Ersuchen aus dem Zentralregister und aus dem
Erziehungsregister sind die bisher bereits für die Einholung von Auskünften aus
dem Zentralregister gebräuchliche Vordrucke BZR 4 unter Angabe der Belegart
„T“ (Auskunft aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregister) in Feld 1
zu verwenden, sofern die Ersuchen nicht auf elektronischen Medien übermittelt
werden.
Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister für waffenrechtliche
Erlaubnisse werden mehrheitlich auf elektronischen Medien übermittelt. Bei
Übermittlung auf elektronischen Medien für die Einholung einer Auskunft aus dem
Zentralregister und dem Erziehungsregister in Feld 06 der Anfragecode „TR“
(bei Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister haben diese Stellen derzeit
den Anfragecode „RB“ anzugeben) eingetragen werden. Als Verwendungszweck muss
von den Waffenbehörden eine der Kennungen W 01, W 02, W 03,
W 04, W 05, W 11 oder W 12 angegeben werden. Den Stellen,
die Auskunftsersuchen auf Datenträgern übermitteln, sind der Anfangscode und die
Kennung für die Bezeichnung des Verwendungszwecks aus den Regelungen zur
Datenübermittlung bekannt. Den ersuchenden Stellen sollte eine Prüfung anheim
gestellt werden, ob die Angabe des geänderten Anfragecodes eine Änderung der
Software erfordert. Ersuchen um Auskunft aus dem Erziehungsregister sollten dem
Bundeszentralregister nicht vor dem 01.04.2003 übermittelt werden.“
2.
Umsetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
i.V.m. Satz 3 WaffG
Hinsichtlich der Realisierung der Einholung
und Erteilung der Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen
Verfahrensregister (ZStV) nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.
Satz 3 WaffG liegen derzeit noch keine konkreten Verfahrensvorschläge des
Bundesministeriums der Justiz vor. Von Anfragen an das ZStV ist daher bis auf
Weiteres Abstand zu nehmen.
§ 6 Abs. 2 und 3 WaffG (Prüfung der persönlichen Eignung)
Die Hinweise des BMI zur Gutachtenerstellung sind nur zum Teil zur unmittelbaren Umsetzung im Waffenrechtsvollzug geeignet. Zum großen Teil enthalten sie Aussagen über den künftig beabsichtigten Inhalt der Allgemeinen Waffenverordnung (AWaffV) zu dieser Frage, die in der Übergangszeit bis zum In-Kraft-Treten der AWaffV aber nicht in vollem Umfang zur Anwendung kommen können. Die Hinweise haben jedoch speziell für die Beratung des zu begutachtenden Betroffenen und zum Teil der Gutachter selbst Bedeutung.
Zu Ziffer 2a der BMI-Hinweise (In Frage kommende Gutachter)
1.
Die Behörden dürfen nur Gutachten akzeptieren, die von einem
Amtsarzt, Facharzt oder Fachpsychologen der angegebenen Fachrichtungen erstellt
worden sind.
2. Das Behandler-Verbot soll erst Inhalt der künftigen AWaffV werden, ist den Gutachtern daher nicht bekannt und für sie auch nicht bindend. Gutachten müssen von den Behörden infolgedessen u.E. vorläufig auch ohne entsprechende „Versicherungen“ oder „Vermerke“ akzeptiert werden.
Zu Ziffer 2b der BMI-Hinweise (Ziel des Gutachtens)
Entscheidend für die Behörden ist, dass das Gutachten eine klare Aussage darüber enthält, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist oder nicht. Bei Fehlen einer derartigen Aussage ist vom Betroffenen eine Klarstellung durch den Gutachter zu verlangen.
Die Hinweise des BMI zu dieser Frage beinhalten im Wesentlichen die Motive für die künftig beabsichtigte Regelung in der AWaffV.
Zu Ziffer 2c der BMI-Hinweise (Einschaltung des Gutachters)
1.
Bei Anordnungen nach § 6 Abs. 2 WaffG hat die Behörde
in der Begründung die Zweifel an der persönlichen Eignung des Betroffenen
detailliert darzulegen. Auf Anforderung des Gutachters sind ihm die zur
Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen zu übersenden.
2. Der Begutachtung von Personen nach § 6 Abs. 3 WaffG geht keine Anordnung der Behörde voraus. Der Antragsteller hat das Gutachten von sich aus in Auftrag zu geben und der Behörde vorzulegen. Die Auftragserteilung als solche dürfte der Behörde im Regelfall nicht bekannt sein. Die Empfehlung des BMI auf Seite 5, Buchstabe bb, „für den Gutachter ein Begleitschreiben beizugeben“, geht daher ins Leere. Nicht ausgeschlossen erscheint jedoch, dass die Behörde im - wohl selten vorkommenden - Fall einer vor der Gutachtenbeauftragung erfolgenden Kontaktaufnahme durch den Antragsteller oder den Gutachter den Gutachter informatorisch auf die in der kommenden AWaffV zu erwartenden Regelungsinhalte im Sinne der Hinweise des BMI unter Ziffer 2c, bb und d, cc hinweist. Hält sich der Gutachter in der Zwischenzeit bis zum In-Kraft-Treten der AWaffV nicht daran, kann das Gutachten u.E. allerdings nicht deswegen zurückgewiesen werden.
Zu Ziffer 2f der BMI-Hinweise (Kosten des Gutachtens)
Der Hinweis des BMI ist lediglich als Hilfestellung für den Beratungsfall zu verstehen. Weder kann die Behörde auf die Kostenhöhe Einfluss nehmen, noch ist der Gutachter daran gebunden.
§ 7
(Einheitlicher Nachweis der Sachkunde)
Im Gegensatz zu der Rechtsmeinung des BMI ist das Staatsministerium des Innern der Auffassung, dass § 29 Abs. 2 der 1. WaffV vom 10.03.1987 bis zum In-Kraft-Treten der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz weiterhin Anwendung findet (Art. 19 Nr. 3 Buchst. a WaffRNeuRegG). Ein einheitlicher Nachweis der Sachkunde kann daher in der Übergangszeit nicht zwingend verlangt werden.
§§ 10
Abs. 5, 16, Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 7 WaffG (Schießen mit
Böllern)
Für das Schießen mit Böllern ist eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG - im Gegensatz zum bisherigen Recht - nicht mehr notwendig.
Den Kreisverwaltungsbehörden wird empfohlen, den Gemeinden hiervon Kenntnis zu geben, da Regelungen im Zusammenhang mit der Lärmerzeugung durch Böllerschießen nur noch auf der Rechtsgrundlage des Immissionsschutzrechtes getroffen werden können (Art. 13 BayImSchG).
§ 12 Abs. 5 WaffG
(Ausnahmen von Erlaubnispflichten)
Sofern die Kreisverwaltungsbehörden nach Prüfung des Einzelfalles von der Möglichkeit des § 12 Abs. 5 WaffG Gebrauch machen wollen, ist in jedem Fall bis auf Weiteres die zuständige Regierung zu beteiligen.
Zu Absatz 1 (Seite 9) der Vollzugshinweise des BMI
Abs. 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bis zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsamts nach § 15 WaffG bei der Bedürfnisprüfung nur solche Regelwerke zugrunde zu legen sind, die bereits mit IMS in der Vergangenheit bekannt gegeben wurden und schießsporttreibenden Verbänden zuzuordnen sind.
Zu Absatz 2 Satz 1 (Seite 9, letzter Absatz und Seite 10) der Vollzugshinweise des BMI
Die in den Vollzugshinweisen des BMI genannte Obergrenze nach Abs. 3 ist nicht als zahlenmäßige Obergrenze zu verstehen, da die Regelung des § 14 Abs. 2 WaffG keine Erwerbsbeschränkung durch Schaffung von zahlenmäßigen Obergrenzen darstellt, sondern - im Gegenteil - einen privilegierten Erwerbstatbestand. Erst bei Überschreiten des Kontingents sind die erhöhten Anforderungen nach Abs. 3 (zusätzliche Bescheinigung bzw. ergänzende Begründung) zu fordern.
Zu Abs. 3 (Seite 10) der Vollzugshinweise des BMI
Entgegen der Meinung des BMI soll im Regelfall bei Vorliegen entsprechender Begründungen in der Bescheinigung des Verbandes auch über Anträge entschieden werden, mit denen Waffen beantragt werden, die über das Kontingent in § 14 Abs. 3 hinausgehen, wenn neben den in den Vollzugshinweisen des BMI genannten Aspekten eine Zurückstellung des Antrags eine sinnvolle sportliche Betätigung oder Entwicklung behindern würde.
Entsprechend unseren Hinweisen zu § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG dürfen nur Bescheinigungen solcher Verbände akzeptiert werden, die auch bereits nach altem Recht angenommen wurden.
Zu Abs. 4 (Seite 10 unten/11 oben) der Vollzugshinweise des BMI
Folgekarten für den Erwerb nach altem Recht können bei bestehenden Waffenbesitzkarten für Sportschützen (sog. gelbe WBK’s) nicht mehr ausgestellt werden.
§ 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG (Gebrauchswaffen zum sportlichen Schießen)
Auf den in den Vollzugshinweisen des BMI (Seite 11 der Vollzugshinweise) andiskutierten möglichen späteren Ausschluss von Gebrauchswaffen vom sportlichen Schießen können und sollen entsprechende Antragsteller zwar hingewiesen werden. Versagungen können jedoch nur auf geltendes Recht gestützt werden.
§ 27
Abs. 1 WaffG (Überprüfung von Schießstätten)
Die sicherheitstechnischen Regelüberprüfungen und Abnahmeüberprüfungen von Schießstätten sind nach den bisherigen Grundsätzen durchzuführen, insbesondere wird auf die für ortsfeste Schießstätten geltenden Zeitabstände von drei Jahren (Feuerwaffen) bzw. sechs Jahren für alle sonstigen Schusswaffen hingewiesen (§ 37 1. WaffV alte vorübergehend weitergeltende Fassung). Ortsveränderliche Schießstätten (sog. fliegende Bauten) sind ebenfalls, soweit noch nicht geschehen, vor der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 WaffG einer Abnahmeüberprüfung bzw. sicherheitstechnischen Regelüberprüfungen zu unterziehen (§ 37 1. WaffV alte vorübergehend weitergeltende Fassung).
Zu § 27 Abs. 3 WaffG (Befähigung zur Kinder- und Jugendarbeit)
Die Befähigung zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen besitzen Aufsichtspersonen nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern bis zum Erlass von weitergehenden Hinweisen insbesondere dann, wenn diese Aufsichtspersonen fachbezogene Lehrgänge zur Vereins- und Jugendarbeit, z.B. Übungsleiterausbildungen zumindest in der einfachsten Stufe besucht haben oder eine gleichwertige Ausbildung, z.B. im pädagogischen Bereich, besitzen.
Zu § 27 Abs. 4 WaffG (ärztliche Bescheinigung für Ausnahmen vom Alterserfordernis)
Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist eine ärztliche Bescheinigung, in der die geistige und körperliche Eignung des Kindes zum sportlichen Schießen dargelegt werden soll, nicht vergleichbar mit dem Gutachten nach § 6 WaffG. Bis zum Erlass von endgültigen Verwaltungsvorschriften genügt z.B. auch ein Zeugnis des Hausarztes.
§ 32 Abs. 1 WaffG
(Mitnahme von Schusswaffen und Munition aus Drittstaaten nach oder durch
Deutschland)
Für die Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition aus Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, bedarf es im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage in jedem Fall einer Erlaubnis der örtlich zuständigen Waffenbehörde vor dem Grenzübertritt. Es wird empfohlen, den örtlich betroffenen Schießsport- und Jagdvereinen dies zur Kenntnis zu bringen.
§ 35 Abs. 2 WaffG
(Hinweispflicht und Protokollierung beim Kleinen
Waffenschein
Es wird gebeten, die Ausführungen des BMI auf den Seiten 12 und 13 unter Nr. 8 den örtlichen Waffenhändlern, bzw. allen Geschäften, die Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen anbieten, zur Kenntnis zu bringen.
§ 36 WaffG
(Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition)
Nachdem die Hinweise des BMI zur Aufbewahrung nicht alle Zweifelsfragen ausräumen, wird insbesondere zur Vermeidung von Risiken für die Neukäufer von Sicherheitsbehältnissen empfohlen, entsprechende Anfragen wie folgt zu beantworten:
–
Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von
erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen
(z.B. Luftdruckwaffen, Hieb- und Stosswaffen, geprüfte Verteidigungssprays, Gas-
und Alarmwaffen etc.) ist ein festes abgeschlossenes Behältnis anzusehen.
– Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei) ist ebenfalls ein festes verschlossenes Behältnis anzusehen. Dieses Behältnis ist als gleichwertiges Behältnis im Sinne der Aufbewahrungshinweise des BMI auf Seite 16dd anzusehen.
–
Entgegen der Festlegung des BMI in seinen Hinweise auf
Seite 17aaa wird die höchstzulässige Anzahl von Kurzwaffen in einem
B-Innenfach eines A-Schrankes (sog. Jägerschränke) auf fünf Kurzwaffen
festgelegt, weil wir davon ausgehen, dass in der endgültigen Regelung der AWaffV
ebenfalls bis zu fünf Kurzwaffen im B-Innenfach zugelassen werden. In der Praxis
besitzen zahlreiche Jäger mehr als zwei Kurzwaffen und es werden nach den
Hinweisen des BMI auf Seite 15bb in einem B-Schrank ebenfalls fünf
Kurzwaffen zugelassen
– Bei der gemeinsamen Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem B-Schrank ist entgegen dem Hinweis des BMI auf Seite 17bbb entsprechend unserer Anmerkung im obigen zweiten Spiegelstrich als Innenfach für die Aufbewahrung von Munition auch ein festes verschlossenes Behältnis ausreichend, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der AWaffV sogar ganz auf ein Innenfach verzichtet wird.
In den Fällen der
– hier nicht speziell angesprochenen gleichwertigen Aufbewahrung
– Aufbewahrung in einem nicht dauerhaft bewohnten Gebäude
– Aufbewahrung von Waffen- oder Munitionssammlungen
– Aufbewahrung in Schützenhäusern
– Aufbewahrung in Schießstätten und
– Aufbewahrung im gewerblichen Bereich
ist aus Sicht des Staatsministeriums des Innern in jedem Fall die Beteiligung der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen notwendig. Nachdem die kriminalpolizeilichen Beratungsstellen derzeit noch Probleme haben, nach den geänderten Vorgaben des neuen Waffengesetzes Beratungen durchzuführen, wird empfohlen, bei entsprechenden Anfragen die vom Gesetzgeber in § 36 Abs. 4 WaffG festgelegte Frist (31. August 2003) großzügig zu verlängern.
Außerdem wird dringend empfohlen, in allen Fällen, in denen bereits jetzt Festlegungen getroffen werden und in denen im Rahmen der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz (In-Kraft-Treten in einigen Monaten) höhere Anforderungen verlangt werden, die Härtefallregelung des BMI (Seite 19ii) anzuwenden, die voraussichtlich auch in die AWaffV aufgenommen wird.
§ 48
(Sachliche Zuständigkeit)
Ab 1. April 2003 ist die zuständige Behörde für ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder das Bundesverwaltungsamt. Auf Bitten des Bundesministeriums des Innern wird gebeten, die Waffenrechtsakten des betroffenen Personenkreises derzeit noch nicht dorthin zu versenden. Sobald das Bundesverwaltungsamt arbeitsfähig ist, werden wir die Kreisverwaltungsbehörden entsprechend verständigen.
§ 58 Abs. 1
Satz 4 bis 5 WaffG (Anmeldepflicht für
Munition-Altbesitz)
Der letzte Tage der Anmeldefrist für den Munitions-Altbestand nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ist der 31. August 2003. Der im BGBl 2002 Teil I Nr. 73, Seite 3992 genannte Termin „28. Februar 2003“ wurde im Wege einer Gesetzesänderung auf den 31. August 2003 festgelegt.
Bei der auf Seite 20 Nr. 10 erster Anstrich der BMI-Hinweise genannten Munition handelt es sich vor allem um Munition, die ohne Erwerbserlaubnis besessen werden durfte (Munition aus Erbfällen, wiedergeladene Munition) oder um Munition, für die bei In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes keine (gültige) Erwerbserlaubnis mehr vorliegt (Jäger ohne gültigen Jagdschein; Sportschütze, der Munition besitzt, für die eine entsprechende Waffe mit Munitionserwerbserlaubnis nicht mehr in der WBK eingetragen ist;).
Nach § 58 Abs. 1 Satz 4 WaffG muss die Anmeldung die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Im Gegensatz zu der Auffassung des BMI (Seite 20 letzter Absatz) reicht es also aus, dass neben den Personalien des Besitzers nur die Munitionsart (keine Stückzahl, keine Kaliberangabe) gemeldet wird, da die Forderung des BMI u.E. vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt ist, bei der Auslegung des BMI erhebliche Praxisprobleme zu erwarten wären und eine Vielzahl von Munitionsbesitzern der Gefahr einer unnötigen Kriminalisierung ausgesetzt würde. Erlaubnispflichtige Munitionsarten können sein: Patronenmunition, Kartuschenmunition, hülsenlose Munition, pyrotechnische Munition.
§ 58 Abs. 7
WaffG (Verbotene Gegenstände)
Der letzte Tag der Frist nach § 58 Abs. 7 des Gesetzes ist der 31. August 2003. Der im BGBl 2002, Teil I Nr. 73, Seite 3993 genannte Termin „28. Februar 2003“ wurde im Wege einer Gesetzesänderung auf den 31. August 2003 festgelegt.
§ 58 Abs. 8
WaffG (Amnestieregelung)
Die Amnestieregelung des § 58 Abs. 8 WaffG beseitigt nicht das objektive Vorliegen einer Straftat, sondern stellt nur ein Strafverfolgungshindernis dar.
Ein Unbrauchbarmachen illegaler Waffen sollte vorzugsweise durch Büchsenmacher erfolgen, da im Regelfall nur dieser Personenkreis gewährleisten kann, dass alle wesentlichen Teile einer Schusswaffen ordnungsgemäß unbrauchbar gemacht oder zerstört werden.
Sofern der bisher illegale Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe selbst die Voraussetzungen eines Berechtigten erfüllt (Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde, Bedürfnis etc.) bestehen keine Bedenken, diese Waffe in eine bereits bestehende Waffenbesitzkarte einzutragen oder für diese Waffe eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
Die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 5 WaffG - neu - ist - nur wegen des illegalen Besitzes - nicht anzunehmen.
Die Amnestieregelung greift auch, wenn illegale Waffen bei einer örtlich unzuständigen Waffenbehörde in Bayern abgegeben werden.
Bedienstete der Waffenbehörden unterliegen im Gegensatz zu Polizeibeamten dem Opportunitätsprinzip. Dieser Personenkreis ist nicht verpflichtet, die Personalien des Abgebers von illegalen Waffen den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Ziel der Amnestieregelung ist, dass möglichst viele Waffen abgegeben werden und damit den Status der Illegalität verlieren.
Die Personalien der Abgeber illegaler Waffen müssen nicht erhoben werden, wenn keine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden erfolgt.
Bei Abgabe illegaler Waffen bedarf es keines schriftlichen Eigentumsverzichtes; der Eigentumsverzicht kann auch mündlich erfolgen.
Anlage 2 Abschnitt
3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 bis 3 WaffG
Die Hinweise des BMI auf den Seiten 22 und 23 unter der Nr. 14 gelten entgegen dem Wortlaut der Hinweise für alle Waffen im Sinne des Unterabschnitts 2 Nr. 1 bis 3 und nicht nur für Waffen im Sinne des Unterabschnitts 2 Nr. 3. Die Nichterwähnung der Waffen unter Nr. 1 und 2 beruht auf einem Versehen des BMI. Damit gilt auch die entsprechende Anwendung des § 58 Abs. 7 WaffG - neu - für alle diese Waffen.